Anlage 7 (zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3) Fahrerlaubnisprüfung

Abweichend von Satz 1 kann die Prüfung auch in folgenden Fremdsprachen abgelegt werden:

Englisch
Französisch
Griechisch
Italienisch
Polnisch
Portugiesisch
Rumänisch
Russisch
Kroatisch
Spanisch
Türkisch.