Begleitende Person
Anforderung an die Person nach § 48a Abs. 4 bis 8 FeV:
Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber
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1. |
vor Antritt einer Fahrt und |
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2. |
während des Führens des Fahrzeuges, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen, ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kfz zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben. |
Die begleitende Person
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1. |
muss das 30. Lebensjahr vollendet haben |
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2. |
muss mindestens seit 5 Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sein. |
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3. |
darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfbescheinigung nach Absatz 3 nicht mit mehr als 3 Punkten belastet sein |
Darf nicht begleiten bei
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1. |
0.25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr im Blut bzw. |
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2. |
Berauschende Mittel laut Anlage § 24a des Strassenverkehrsgesetzes zu sich genommen hat. |
Der Text ist von mir gekürzt. Keine Garantie auf 100% ige Richtigkeit.
